Die Satzung von Graviton-Filme e.V.
Die Satzung in der Fassung vom 14.01.2010
- § 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen Graviton-Filme e.V.
- Er hat den Sitz in Berlin.
- Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Charlottenburg eingetragen werden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- § 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Das Drehen von Filmen,
- die Weitergabe von Wissen, die Bereitstellung von Ausrüstung und Geld, die organisatorische Struktur, Film- und Videoproduktionen durchzuführen,
- das Sammeln von Spendengeldern, um die Durchführung des Zwecks des Vereins zu ermöglichen,
- sowie die Teilnahme, die Organisation und die Durchführung von Veranstaltungen, um die Präsenz des Mediums Film in der Gesellschaft zu fördern. Dazu zählt die Teilnahme an Filmfestivals mit eigenen Projekten, aber auch die Durchführung von Informations- und Präsentationsveranstaltungen, die eigene und / oder vereinsfremde Filme und / oder Vorträge zum Thema Film zum Inhalt haben. Ein Film wird erst nutzbar durch die (öffentliche) Vorführung. Hier muss der Prozess ja aber noch nicht enden. Man kann Filme als Kommunikationsmedium begreifen, aber auch als Grundlage zur Kommunikation. Filme können als Grundlage für interkulturellen Austausch dienen oder direkt als Wissensvermittlung (z. B. in Form einer Dokumentation über die Arbeit eines Politikers) und kann somit auch ein Bewusstsein für ein bestimmtes Thema schaffen, ein Film kann aber auch einfach im Sinne von l'art pour l'art als Kunstobjekt für sich oder hauptsächlich in Beziehung zu anderen Kunstwerken (die ja nicht unbedingt Filme sein müssen) stehen. Es ist also naheliegend "Kunst und Kultur" auch zu fördern, indem man Foren schafft, die die Allgemeinheit zur Diskussion über Filme aber auch mithilfe von Filmen einlädt.
- Bei der Auswahl der zu unterstützenden Film- und Videoprojekte wird Wert darauf gelegt solche Projekte zu unterstützen, die nach Meinung der Mitgliederversammlung das Potential haben ein überdurchschnittliches Ergebnis zur Folge zu haben oder den Mitgliedern der Übung, Demonstration oder dem Experiment dienen. Als überdurchschnittlich gilt die Wahl eines ungewöhnlichen oder schwierigen Themas oder eine ungewöhnliche oder schwierige filmische Umsetzung.
- Desweiteren wird der Zweck durch die Veröffentlichung und Bekanntmachung von Projekten des Filmvereins erfüllt, sofern diese nicht in erster Linie kommerziell sind. Der Vereinszweck wird dadurch erst möglich, denn wenn wir Filme machen, diese aber nicht vorführen oder aber sie vorführen, aber niemandem sagen, dass wir es tun, dann bräuchten wir die Filme gar nicht zu machen, weil sie niemand sehen würde. Dadurch würden wir dann auch keinen künstlerischen Beitrag zur Kultur liefern. Darüber hinaus wollen wir "Kunst und Kultur" auch dadurch fördern, dass wir ein Forum für die "Kunst und Kultur" in der Öffentlichkeit schaffen oder zumindest dabei helfen.
- § 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- § 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
- § 5 Fördermitgliedschaft
- Statt der Mitgliedschaft kann auch eine Fördermitgliedschaft erklärt werden. Die Fördermitgliedschaft unterscheidet sich von der Mitgliedschaft wie folgt:
- Fördermitglieder bestimmen ihre Beitragshöhe selbst. Sie erhalten für ihren Beitrag eine Spendenbescheinigung.
- Fördermitglieder erhalten Aufnahme in den Verein als Fördermitglied durch einen schriftlichen Antrag, in dem sie die Höhe ihrer jährlichen Beiträge festlegen.
- Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und ihr Anteil wird bei erforderlichen Quoten z.B. zur Satzungsänderung nicht berücksichtigt. Fördermitglieder können nicht in Vereinsämter gewählt werden.
- Fördermitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen und dort Beiträge einbringen.
- Fördermitglieder können vom Verein bzw. den Mitgliedern angebotene Dienstleistungen und Einrichtungen nur dann nutzen, wenn dies vom Vorstand im Einzelfall beschlossen wird.
- § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins schwer verstoßen hat so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- § 7 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
- Ehrenmitglieder sind von sämtlichen Beiträgen freigesprochen.
- § 8 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- § 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Falls es dem Vorstand nicht möglich sein sollte den Verein zu vertreten kann er ausnahmsweise Vereinsmitglieder bestimmen, die das übernehmen.
- Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 6 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder den Geschäftsführer schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zehn Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
- § 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal halbjährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von sieben oder mindestens ein viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden oder den Geschäftsführenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zehn Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Bei Briefen gilt das Datum des Poststempels. Einladungen können auch als E-Mails versendet werden. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
- Aufgaben des Vereins,
- Beteiligung an Gesellschaften,
- Aufnahme von Darlehen,
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
- Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Fördermitglieder, hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimmen vertreten.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- § 11 Satzungsänderungen
- Für Satzungsänderungen ist eine zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- § 12 Beurkundung von Beschlüssen
- Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
- § 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine drei Viertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Potsdam und Umgebung e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.